FAQ – Fragen und Antworten zu Asbest im Bestand
Hintergrund und Relevanz für Betriebe
Asbest war bis zum Verbot 1993 ein weit verbreiteter Bestandteil vieler Bauprodukte. Neben den bekannten Asbestzementplatten wurden insbesondere asbesthaltige Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber und Kitte (PSF) verwendet. Mittlerweile ist der Umgang mit solchen Materialien nur noch im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zulässig.
Für Gebäude mit Baubeginn vor dem 31.10.1993 besteht grundsätzlich der Verdacht, dass Asbest verbaut wurde. Zu Tätigkeiten, bei denen Asbest relevant werden kann, gehören unter anderem:
- Entfernen alter Kittreste
- An- oder Abschleifen von Beschichtungen
- Stemmen, Bohren oder Fräsen.
Dabei können schon kleine Menge wie zum Beispiel etwas Fensterkitt problematisch werden. Sobald durch solche Tätigkeiten eine Faserfreisetzung möglich ist, greifen die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519.
Ausschluss oder Bestätigung eines Asbestverdachts
Ein Asbestverdacht entfällt nur dann, wenn zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass ein Bauteil oder Gebäude asbestfrei ist oder wenn es nach dem Stichtag 31.10.1993 errichtet wurde. Um dies festzustellen, ist eine Gefährdungsbeurteilung zwingend notwendig.
Dabei trägt der Veranlasser (Auftraggeber, Bauherr) eine wesentliche Verantwortung. Er muss dem ausführenden Unternehmen im Vorfeld der Tätigkeit Informationen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe sowie über das Baujahr bzw. den Baubeginn des Gebäudes zur Verfügung stellen. Fehlen diese Informationen oder reichen sie für eine Gefährdungsbeurteilung nicht aus, muss das Unternehmen weitere Informationen einholen. Dazu gehören sowohl historische Erkundungen als auch technische Untersuchungen. Die dafür entstehenden Kosten gelten als besondere Leistungen und werden vom Veranlasser getragen.
historische Erkundung
- Nachweis einer vollständigen Entkernung oder Entfernung potenziell asbesthaltiger Materialien
- Durch Bauakten, Sanierungsnachweise, Pläne
technische Erkundung
- Materialprobe nach VDI 6202 Blatt 3
- Laboranalyse
Ablauf bei Tätigkeiten mit Asbest
Wird Asbest festgestellt oder kann ein Verdacht nicht ausgeschlossen werden, müssen verschiedene Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Wahl der Schutzmaßnahmen und Arbeitsverfahren zielt darauf ab, die Asbestfreisetzung und -verschleppung sowie die Gefährdung von Personen zu minimieren. Entscheidend für das weitere Verfahren und die Wahl von Schutzmaßnahmen ist dabei die Einstufung in Risikobereiche, die sich nach der zu erwartenden Faserkonzentration richten.
- niedriges Risiko: < 10.000 Fasern/m³
- mittleres Risiko: > 10.000 Fasern/m³
- hohes Risiko: > 100.000 Fasern/m³
Zu den zu ergreifenden Schutzmaßnahmen gehören unter anderem emissionsarme Verfahren. Diese lassen sich in die Kategorie des geringen Risikos einordnen, da die durch diese Verfahren entstehende Faserkonzentration unter 10.000 Fasern/m³ liegt. Steht für eine Tätigkeit kein emissionsarmes Verfahren zur Verfügung, kommt ein staubarmes Verfahren zum Einsatz.
Liegt einer Faserkonzentration unter 1000 Fasern/m³ vor, müssen die hier aufgeführten Maßnahmen und Schritte nicht befolgt werden. Es sind lediglich staubmindernde Verfahren zu nutzen. Außerdem ist eine Gefährdungsbeurteilung sowie ein Arbeitsplan zu erstellen. Diese müssen enthalten:
Gefährdungsbeurteilung: Gebäudealter, Zulässigkeit der Tätigkeiten nach GefStoffV und die Möglichkeiten zur Asbestfaserfreisetzung
Arbeitsplan: Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel, personelle, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
Anschließend müssen alle Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit durch eine sachkundige Person unterwiesen werden. Tätigkeiten mit Asbest müssen spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde sowie bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die Anzeige als genehmigt.
Behördliche Anzeige
Die Anzeige- und Genehmigungspflichten orientieren sich ebenfalls am Risikobereich. Bei Tätigkeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich genügt eine unternehmensbezogene Anzeige, die nach spätestens sechs Jahren zu erneuern ist. Bei mittlerem Risiko müssen zusätzlich Angaben zu Ort, Beginn und Dauer der Arbeiten gemacht werden. Für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich wird ab Dezember 2026 eine Genehmigung erforderlich, die im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige zu beantragen ist. Erfolgt innerhalb von vier Wochen keine Rückmeldung, gilt die Genehmigung als erteilt und besitzt anschließend eine Gültigkeit von sechs Jahren. Tätigkeiten im hohen Risiko dürfen nur durch speziell zugelassene Fachbetriebe durchgeführt werden und müssen objektbezogen angezeigt werden. Mit der Anzeige sind stets der Arbeitsplan, die Gefährdungsbeurteilung sowie Nachweise der fachlichen Qualifikation und arbeitsmedizinischen Vorsorge einzureichen. Die Anzeige ist am Einsatzort zur Einsichtnahme als Kopie mitzuführen.
Qualifizierung von Personal
Damit Tätigkeiten sicher ausgeführt werden können, ist eine ausreichende Qualifikation aller beteiligten Personen erforderlich. Beschäftigte benötigen mindestens die Bescheinigung „Grundkenntnisse Asbest“, die über ein etwa vierstündiges Online-Seminar der BG BAU kostenlos erworben werden können. Darüber hinaus muss die Tätigkeit von einer sachkundigen, weisungsbefugten Person beaufsichtigt werden, die während der gesamten Tätigkeitsdauer vor Ort ist. Diese Sachkunde wird im Rahmen eines mehrtägigen Sachkundelehrgangs bei Handwerkskammern, TÜV oder Dekra erworben. Hierbei unterscheidet man:
- kleinen Asbestschein (TRGS 519 Anlage 4C) für fest gebundene Asbestprodukte wie Asbestzement oder PSF-haltige Putze und Kleber, mit Kosten von etwa 1.000 Euro
- großen Asbestschein (TRGS 519 Anlage 3) für schwach gebundene Asbestprodukte, mit Kosten von etwa 2.000 Euro kostet
Beide Lehrgänge besitzen eine Gültigkeit von sechs Jahren und können durch einen Fortbildungslehrgang aufgefrischt werden. Erfolgt innerhalb von sechs Jahren keine Auffrischung, verfällt die erworbene Sachkunde und ein Grundlehrgang ist erneut erforderlich. Der Nachweis über die Sachkunde aller Verantwortlichen und die Fachkunde der Beschäftigten muss spätestens bis zum 05.12.2027 erbracht werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Zum Schutz der Mitarbeiter sind zudem arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nötig. Diese müssen durch Arbeitgeber veranlasst werden
- Bei Halbmasken mit Schraub- oder Steckfilter P2: Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Bei Halbmasken mit Schraub- oder Steckfilter P3: Pflicht zur Durchführung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge wegen erhöhtem Atemwiderstand
Für alle Schritte, von der Gefährdungsbeurteilung über Anzeigen und Arbeitspläne bis hin zu Qualifikations- und Vorsorgenachweisen besteht zudem eine umfassende Dokumentationspflicht.
Fazit
Der Umgang mit Asbest in Bestandsgebäuden erfordert höchste Sorgfalt und lässt keinen leichtfertigen Umgang zu. Solange ein Asbestvorkommen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden. Andernfalls drohen Bußgelder. Die Anforderungen an Betriebe sind umfassend: Von der sorgfältigen historischen oder technischen Erkundung über die Erstellung einer vollständigen Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan bis hin zur ordnungsgemäßen Anzeige der Arbeiten besteht eine hohe Verantwortung. Gleichzeitig gelten strenge Vorgaben an die Qualifikation der Beschäftigten und der verantwortlichen Aufsichtspersonen. Insgesamt zeigt sich, dass Tätigkeiten an potenziell asbesthaltigen Bauteilen nur mit gründlicher Vorbereitung, klarer Struktur und fachkundigem Personal rechtskonform und sicher durchgeführt werden können.
weiterführende Informationen und Formulare
Behörden & gesetzliche Grundlagen
BG BAU – Formulare, Anzeigen, Informationen
- Leitfaden „Asbest beim Bauen im Bestand“ – BG BAU
- Neue Asbestregeln 2025 – BG BAU
- Lernportal „Grundkenntnisse Asbest“ – INFO Asbest
- Asbest-Haus der BG BAU
- Unternehmensbezogene Anzeige (Anlage 1.1)
- Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit (Anlage 1.2)
- Objektbezogene Anzeige (Anlage 1.3)
- Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (Anlage 1.4)
Fachinstitutionen
- BAuA – Leitlinie für die Asbesterkundung (in Überarbeitung)
Lehrgangsanbieter
- Ab November 2026 bietet die Handwerkskammer zu Leipzig Sachkundelehrgänge zu Asbest an: Hier mehr erfahren.
- In Sachsen werden die Sachkundelehrgänge auch noch vom Landesbildungszentrum des Sächsischen Dachdeckerhandwerks e. V. (Aue-Bad Schlema) sowie vom Fachverband Elektro- und Informationstechnik Sachsen/Thüringen (Dresden) angeboten.
- Eine bundesweite Übersicht anerkannter Lehrgangsanbieter stellt der LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) auf seiner Website bereit.

