Asbest im Bestand: Rechtslage, Pflichten und Handlungsschritte für Betriebe

FAQ – Fragen und Antworten zu Asbest im Bestand

In welchen Gebäuden muss grundsätzlich mit Asbest gerechnet werden?

Asbest kann in allen Gebäuden vorkommen, deren Baubeginn vor dem 31.10.1993 liegt. In solchen Fällen besteht ein genereller Verdacht, dass asbesthaltige Baustoffe verbaut wurden.

Bei welchen Tätigkeiten kann Asbest für meinen Betrieb relevant werden?

Asbest kann bei vielen typischen handwerklichen Arbeiten freigesetzt werden, u. a. beim:

  • Entfernen alter Kittreste
  • An- oder Abschleifen von Beschichtungen
  • Stemmen, Bohren oder Fräsen


Schon kleine Materialmengen, z. B. alter Fensterkitt, können belastet sein.

Wer ist verantwortlich für die Bereitstellung von Informationen über mögliche Asbestvorkommen?

Der Veranlasser (Auftraggeber oder Bauherr) muss vor Beginn der Arbeiten alle verfügbaren Informationen über potenzielle Gefahrstoffe, das Gebäudealter und erfolgte Sanierungen bereitstellen.

Was tun, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Informationen liefert?

Das ausführende Unternehmen muss zusätzliche Erkundungen durchführen:

Technische Erkundung: Materialproben nach VDI 6202 Blatt 3 + Laboranalyse
Historische Erkundung: Prüfung von Bauakten, Plänen, Nachweisen einer Entkernung

Die Kosten dafür gelten als besondere Leistungen und trägt der Auftraggeber.

Wann entfällt der Asbestverdacht?

Nur wenn zweifelsfrei festgestellt wurde, dass:

  • das Bauteil bzw. Gebäude asbestfrei ist oder
  • der Baubeginn nach dem 31.10.1993 lag.

Bleibt Unsicherheit, ist vom Worst Case (Asbest vorhanden) auszugehen.

Welche Risikobereiche gibt es bei Arbeiten mit Asbest?

Die Einteilung erfolgt nach der erwarteten Faserkonzentration:

RisikobereichFaserkonzentration
niedrig< 10.000 Fasern/m³
mittel> 10.000 Fasern/m³
hoch> 100.000 Fasern/m³

Liegt eine Konzentration < 1000 Fasern/m³ müssen abgesehen von staubmindernden Verfahren keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden.

Welche Maßnahmen müssen Betriebe ergreifen?

Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören:

  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
  • Ausarbeitung eines Arbeitsplans
  • Unterweisung aller Beschäftigten vor Arbeitsbeginn
  • Anzeige der Arbeiten bei der Arbeitsschutzbehörde und BG BAU
  • Einsatz emissionsarmer oder falls nicht verfügbar staubarmer Verfahren
Was muss die Gefährdungsbeurteilung enthalten?

Sie umfasst u. a.:

  • Gebäudealter
  • Zulässigkeit der Tätigkeit nach Gefahrstoffverordnung
  • Möglichkeiten der Asbestfaserfreisetzung
Was muss im Arbeitsplan stehen?

Der Arbeitsplan enthält Angaben zu:

  • Arbeitsverfahren und Arbeitsmitteln
  • technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen
  • Qualifikation der Beschäftigten
  • verwendeter persönlicher Schutzausrüstung
Welche arbeitsmedizinische Vorsorge ist vorgeschrieben?
  • Einsatz von P2-Filtermasken: Angebot einer Vorsorgeuntersuchung
  • Einsatz von P3-Filtermasken: Pflichtvorsorge (höherer Atemwiderstand)
Welche Qualifikationen benötigen Beschäftigte?
  • Alle Beschäftigte die im Bestand mit potentiell mit Asbest in Berührung kommen, benötigen Fachkunde im Umgang mit Asbest
  • Tätigkeiten müssen von einer sachkundigen, weisungsbefugten Person beaufsichtigt werden

Beide Nachweise sind 6 Jahre gültig.
Alle Qualifikationen müssen bis spätestens 05.12.2027 nachgewiesen werden.

Wie erwerben Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Asbest ausführen Fachkunde?

Im kostenlosen ca. 4 stündigen Online Kurs „Grundkenntnisse Asbest“ der BG Bau

Wie kann Sachkunde erworben werden?

Durch mehrtägige Sachkundelehrgänge, angeboten von Handwerkskammern, TÜV und Dekra

Kleiner Asbestschein (TRGS 519 Anlage 4C) – für fest gebundene Asbestprodukte

Großer Asbestschein (TRGS 519 Anlage 3) – für schwach gebundene Asbestprodukte

Wo finden Betriebe und Beschäftigte praxisnahe Beispiele und Anschauungsmaterial zum Umgang mit Asbest?

Die BG BAU bietet mit dem Asbesthaus eine interaktive Lern- und Informationsplattform, auf der typische Fundstellen von Asbest, realistische Arbeitsabläufe und korrekte Schutzmaßnahmen anschaulich kennengelernt werden können.

Wann müssen Tätigkeiten mit Asbest angezeigt werden?

Tätigkeiten mit Asbest müssen bei einer Faserkonzentration > 1000 Fasern/m³ immer angezeigt werden. Art und Umfang der Anzeige hängen vom ermittelten Risikobereich ab.

  • Niedriges und mittleres Risiko: unternehmensbezogene Anzeige (gültig 6 Jahre)
  • Zusätzlich bei mittlerem Risiko: Ort, Beginn und Dauer melden
  • Abbrucharbeiten (niedrig/mittel): ab Dezember 2026 genehmigungspflichtig
  • Hohes Risiko: objektbezogene Anzeige + Arbeiten in diesem Risikobereich sind nur durch zugelassene Fachbetriebe erlaubt

Eine Rückmeldung der Behörde innerhalb 1 Woche (bzw. 4 Wochen bei Genehmigungen) ist nötig; sonst gilt die Anzeige als genehmigt.

Welche Dokumentationspflichten bestehen?

Folgende Unterlagen müssen vollständig dokumentiert und vorgehalten werden:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Arbeitsplan
  • Anzeigen und Genehmigungen
  • Qualifikationsnachweise (Sachkunde, Grundkenntnisse)
  • arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Unterweisung der Beschäftigten

Hintergrund und Relevanz für Betriebe

Asbest war bis zum Verbot 1993 ein weit verbreiteter Bestandteil vieler Bauprodukte. Neben den bekannten Asbestzementplatten wurden insbesondere asbesthaltige Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber und Kitte (PSF)  verwendet. Mittlerweile ist der Umgang mit solchen Materialien nur noch im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zulässig.

Für Gebäude mit Baubeginn vor dem 31.10.1993 besteht grundsätzlich der Verdacht, dass Asbest verbaut wurde. Zu Tätigkeiten, bei denen Asbest relevant werden kann, gehören unter anderem:

  • Entfernen alter Kittreste
  • An- oder Abschleifen von Beschichtungen
  • Stemmen, Bohren oder Fräsen.

Dabei können schon kleine Menge wie zum Beispiel etwas Fensterkitt problematisch werden. Sobald durch solche Tätigkeiten eine Faserfreisetzung möglich ist, greifen die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519.

Ausschluss oder Bestätigung eines Asbestverdachts

Ein Asbestverdacht entfällt nur dann, wenn zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass ein Bauteil oder Gebäude asbestfrei ist oder wenn es nach dem Stichtag 31.10.1993 errichtet wurde. Um dies festzustellen, ist eine Gefährdungsbeurteilung zwingend notwendig.

Dabei trägt der Veranlasser (Auftraggeber, Bauherr) eine wesentliche Verantwortung. Er muss dem ausführenden Unternehmen im Vorfeld der Tätigkeit Informationen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe sowie über das Baujahr bzw. den Baubeginn des Gebäudes zur Verfügung stellen. Fehlen diese Informationen oder reichen sie für eine Gefährdungsbeurteilung nicht aus, muss das Unternehmen weitere Informationen einholen. Dazu gehören sowohl historische Erkundungen als auch technische Untersuchungen. Die dafür entstehenden Kosten gelten als besondere Leistungen und werden vom Veranlasser getragen.

historische Erkundung

  • Nachweis einer vollständigen Entkernung oder Entfernung potenziell asbesthaltiger Materialien                     
  • Durch Bauakten, Sanierungsnachweise, Pläne

technische Erkundung

  • Materialprobe nach VDI 6202 Blatt 3
  • Laboranalyse

Ablauf bei Tätigkeiten mit Asbest

Wird Asbest festgestellt oder kann ein Verdacht nicht ausgeschlossen werden, müssen verschiedene Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Wahl der Schutzmaßnahmen und Arbeitsverfahren zielt darauf ab, die Asbestfreisetzung und -verschleppung sowie die Gefährdung von Personen zu minimieren. Entscheidend für das weitere Verfahren und die Wahl von Schutzmaßnahmen ist dabei die Einstufung in Risikobereiche, die sich nach der zu erwartenden Faserkonzentration richten.

  • niedriges Risiko: < 10.000 Fasern/m³
  • mittleres Risiko: > 10.000 Fasern/m³
  • hohes Risiko: > 100.000 Fasern/m³

Zu den zu ergreifenden Schutzmaßnahmen gehören unter anderem emissionsarme Verfahren. Diese lassen sich in die Kategorie des geringen Risikos einordnen, da die durch diese Verfahren entstehende Faserkonzentration unter 10.000 Fasern/m³ liegt. Steht für eine Tätigkeit kein emissionsarmes Verfahren zur Verfügung, kommt ein staubarmes Verfahren zum Einsatz.

Liegt einer Faserkonzentration unter 1000 Fasern/m³ vor, müssen die hier aufgeführten Maßnahmen und Schritte nicht befolgt werden. Es sind lediglich staubmindernde Verfahren zu nutzen. Außerdem ist eine Gefährdungsbeurteilung sowie ein Arbeitsplan zu erstellen. Diese müssen enthalten:

Gefährdungsbeurteilung: Gebäudealter, Zulässigkeit der Tätigkeiten nach GefStoffV und die Möglichkeiten zur Asbestfaserfreisetzung

Arbeitsplan: Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel, personelle, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Anschließend müssen alle Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit durch eine sachkundige Person unterwiesen werden. Tätigkeiten mit Asbest müssen spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde sowie bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die Anzeige als genehmigt.

Behördliche Anzeige

Die Anzeige- und Genehmigungspflichten orientieren sich ebenfalls am Risikobereich. Bei Tätigkeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich genügt eine unternehmensbezogene Anzeige, die nach spätestens sechs Jahren zu erneuern ist. Bei mittlerem Risiko müssen zusätzlich Angaben zu Ort, Beginn und Dauer der Arbeiten gemacht werden. Für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich wird ab Dezember 2026 eine Genehmigung erforderlich, die im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige zu beantragen ist. Erfolgt innerhalb von vier Wochen keine Rückmeldung, gilt die Genehmigung als erteilt und besitzt anschließend eine Gültigkeit von sechs Jahren. Tätigkeiten im hohen Risiko dürfen nur durch speziell zugelassene Fachbetriebe durchgeführt werden und müssen objektbezogen angezeigt werden. Mit der Anzeige sind stets der Arbeitsplan, die Gefährdungsbeurteilung sowie Nachweise der fachlichen Qualifikation und arbeitsmedizinischen Vorsorge einzureichen. Die Anzeige ist am Einsatzort zur Einsichtnahme als Kopie mitzuführen.

Qualifizierung von Personal

Damit Tätigkeiten sicher ausgeführt werden können, ist eine ausreichende Qualifikation aller beteiligten Personen erforderlich. Beschäftigte benötigen mindestens die Bescheinigung „Grundkenntnisse Asbest“, die über ein etwa vierstündiges Online-Seminar der BG BAU kostenlos erworben werden können. Darüber hinaus muss die Tätigkeit von einer sachkundigen, weisungsbefugten Person beaufsichtigt werden, die während der gesamten Tätigkeitsdauer vor Ort ist. Diese Sachkunde wird im Rahmen eines mehrtägigen Sachkundelehrgangs bei Handwerkskammern, TÜV oder Dekra erworben. Hierbei unterscheidet man:

  • kleinen Asbestschein (TRGS 519 Anlage 4C) für fest gebundene Asbestprodukte wie Asbestzement oder PSF-haltige Putze und Kleber, mit Kosten von etwa 1.000 Euro
  • großen Asbestschein (TRGS 519 Anlage 3) für schwach gebundene Asbestprodukte, mit Kosten von etwa 2.000 Euro kostet

Beide Lehrgänge besitzen eine Gültigkeit von sechs Jahren und können durch einen Fortbildungslehrgang aufgefrischt werden. Erfolgt innerhalb von sechs Jahren keine Auffrischung, verfällt die erworbene Sachkunde und ein Grundlehrgang ist erneut erforderlich. Der Nachweis über die Sachkunde aller Verantwortlichen und die Fachkunde der Beschäftigten muss spätestens bis zum 05.12.2027 erbracht werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Zum Schutz der Mitarbeiter sind zudem arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nötig. Diese müssen durch Arbeitgeber veranlasst werden

  • Bei Halbmasken mit Schraub- oder Steckfilter P2: Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Bei Halbmasken mit Schraub- oder Steckfilter P3: Pflicht zur Durchführung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge wegen erhöhtem Atemwiderstand

Für alle Schritte, von der Gefährdungsbeurteilung über Anzeigen und Arbeitspläne bis hin zu Qualifikations- und Vorsorgenachweisen besteht zudem eine umfassende Dokumentationspflicht.

Fazit

Der Umgang mit Asbest in Bestandsgebäuden erfordert höchste Sorgfalt und lässt keinen leichtfertigen Umgang zu. Solange ein Asbestvorkommen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden. Andernfalls drohen Bußgelder. Die Anforderungen an Betriebe sind umfassend: Von der sorgfältigen historischen oder technischen Erkundung über die Erstellung einer vollständigen Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan bis hin zur ordnungsgemäßen Anzeige der Arbeiten besteht eine hohe Verantwortung. Gleichzeitig gelten strenge Vorgaben an die Qualifikation der Beschäftigten und der verantwortlichen Aufsichtspersonen. Insgesamt zeigt sich, dass Tätigkeiten an potenziell asbesthaltigen Bauteilen nur mit gründlicher Vorbereitung, klarer Struktur und fachkundigem Personal rechtskonform und sicher durchgeführt werden können.

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